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Stufenzuordnung für Angestellte (§ 6 TV-Ü Länder) Zum 1. November 2008 steigen alle Beschäftigte die bei der Einführung des TV-L aus dem BAT in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe zugeordnet wurden, in die nächst höhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe auf. Alle individuellen Zwischenstufen für die übergeleiteten Beschäftigten aus dem BAT (früher als Angestellte bezeichnet) fallen damit weg. Für die Beschäftigten, die aus dem MTArb (früher als ArbeiterInnnen bezeichnet) in den TV-L übergeleitet wurden, gilt diese Regelung nicht. Strukturausgleich (§12 TV-Ü Länder) Im November 2008 wird erstmalig für bestimmte Beschäftigte ein Strukturausgleich gezahlt. Die Anspruchsberechtigten sind in einer Tabelle in der Anlage 3 des TV-Ü aufgeführt (kann auf der Intranetseite des Personalrates im TV-L nachgelesen werden). Jahressonderzahlung (§20 TV- L) Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November eine Jahressonderzahlung. Die Beschäftigten der E1 bis E8 erhalten 95 % E9 bis E11 erhalten 80 % E12 bis E13 erhalten 50% E14 bis E15 erhalten 35% des durchschnittlichen monatlichen Entgeltes der Monate Juli, August und September. Der Anspruch des Entgeltes vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt hat. Leistungsentgelt (§18 TV- L) Im Dezember 2008 wird zum 2. Mal ein Leistungsentgelt ausgezahlt. Dieses Leistungsentgelt entspricht 12% des Tabellenentgeltes, das den Beschäftigten für den Monat September desselben Jahres zusteht. Dieses Leistungsentgelt wird bis zum Abschluss eines landesbezirklichen Tarifvertrages an alle Beschäftigten bezahlt.
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