Da sind wir doch froh, dass jetzt alles klar ist nach den Äußerungen des kaufmännischen Direktors Herrn Klimpe.
Was wir verstanden haben ist,
• wenn Sie vor 8 Jahren bereits im UKA beschäftigt waren,
• Sie sich gerne versetzen lassen, um neue Menschen kennen zu lernen,
• Sie es auch interessant finden, wenn Sie nicht mehr entsprechend Ihrer Qualifikation beschäftigt werden,
• wenn Sie glücklicherweise finanziell unabhängig sind und Sie deshalb eine Gehaltskürzung gut verkraften können und
• wenn Sie dann auch noch gerne neue Tarifverträge kennen lernen möchten, z.B. aus dem Bereich Hotel- und Gaststättengewerbe oder
• Sie immer auch schon mal in einem Bereich ohne Tarifvertrag arbeiten wollten;
dann
senden Sie bitte ein Dankesschreiben an den Personalrats-Vorstand und den kaufm. Direktor.
Wenn Sie allerdings
• erst 7 Jahre im UKA arbeiten oder
• nicht finanziell unabhängig sind,
• den Schutz eines Tarifvertrages möchten und
• Wert darauf legen, nach Ihrer Qualifikation beschäftigt zu werden;
dann
ist für Sie leider nichts geregelt! (siehe Auszug aus der e-mail vom 7. April unten)
Wir bleiben dran. ver.di hat im UK Düsseldorf bewiesen, dass Widerstand funktioniert.
ver.di kann's und wir auch!
Eure ver.di-Betriebsgruppe
Eine Veröffentlichung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bezirk Aachen/Düren/Erft | Harscampstraße 20 | 52062 Aachen | (Eigendruck) | V.i.S.d.P.: Stefan Jungheim | Gewerkschaftssekretär
www.unikum-aachen.de
Auszug aus der UKA-Intranet-Mail:
»Der Kaufmännische Direktor informiert zum Thema Bestandschutz«
Informationen des Kaufmännischen Direktors zum Thema Bestandsschutz
• Für Bedienstete, die bereits vor der Rechtsformänderung (1. Januar 2001) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, werden betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen, soweit die hiervon betroffenen Bediensteten mit einer Versetzung auf andere Arbeitsplätze des Hauses einverstanden sind.
• Änderungskündigungen, die wegen Versetzungen auf andere Arbeitsplätze erforderlich werden, können generell nicht ausgeschlossen werden.
• Weitergehenden Forderungen eines Bestandsschutzes und einer Zusage bei möglichen Betriebsübergängen die Fortgeltung des TV-L anzuwenden, kann leider nicht entsprochen werden.
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